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Satzung des
Heimatverein Kraichgau e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

1.   Der Verein führt den Namen „Heimatverein Kraichgau e. V.“.
2.   Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.   Förderung von Heimatforschung, Heimatpflege
b.   Rettung, Erhaltung und Pflege des Kultugutes im Kraichgau
c.   Herausgabe der Schriftenreihe „Kraichgau“ in Zusammenarbeit mit der „Kraichgau-Stiftung“.
d.   Unterhaltung und Ausbau der Kraichgau-Bibliothek.

4.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.
5.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Behörden und Körperschaften können fördernde Mitglieder des Vereins werden.
3. Beitrittsanträge sind an den Vorstand des Vereins zu richten.
4. Über die Annahme oder Ablehnung eines Beitrittsantrags entscheidet der Vorstand des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrages und ist dem Mitglied zu bestätigen.
6. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

 

§ 3 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod;
2. durch freiwilligen Austritt zum Schluß des Geschäftsjahres, wenn die schriftliche Austrittserklärung spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorstand gelangt ist;
3. durch Ausschließung;
4. durch den mit rechtskräftigem richterlichen Urteil ausgespochenen Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder auf die Mitgliedschaft gegündete Anspruch gegen den Verein.

 

§ 4 Ausschließung

1. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen:

1. wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt;
2. wenn ein sonstiger wichtiger Grund den Ausschluß rechtfertigt.

2. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge an den Verein oder sonstiger Auflagen nicht nachkommt. Mit der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf diese Vorschrift die Bestimmung einer letzten Frist zu verbinden.
3. Über die Ausschließung entscheiden Vorstand und Beirat nach Anhörung des Mitglieds.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsfreiheit ist im Einzelfall möglich. Die Jahresbeiträge sind bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende des Vorstandes hat die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von diesem oder müssen auf schriftlichen Antrag von mind. 115 der Mitglieder innerhalb eines Monats einberufen werden.
2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung jedes Mitglieds mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstemin. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte zu nennen. Vorschläge zur Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor dem Versammlungstemin beim Vorstand einzureichen.
3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern sich aus dieser Satzung nichts Gegenteiliges ergibt.
4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern sich aus dieser Satzung nichts Gegenteiliges ergibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteilen der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fer­tigen, die von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Wahl des Vorstandes und dessen Vorsitzenden, mit Ausnahme des Schrift­leiters der Schriftenreihe „Kraichgau“;
2. die Entlastung des Vorstandes für jedes Geschäftsjahr;
3. die Wahl des Beirates;
4. die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

1. dem Vorsitzenden
2. zwei weiteren Mitgliedern, die gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden sind
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. der Vorstand kann ein weiteres Mitglied (zugleich Stellvertreter) hinzuwählen, um der landschaftlichen Gliederung Rechnung zu tragen (Kooptierung).

Außerdem gehört der Schriftleiter der Schriftenreihe „Kraichgau“ dem Vorstand an. Vorsitzender und Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und die Stellvertreter.

2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Mitglieder­versammlung gewählt.
3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten das Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Er ist dabei an den Haushaltsplan gebunden.
2. Der Vorstand beruft den Schriftleiter der Schriftenreihe „Kraichgau“.

 

§ 11 Beirat

1. Der Beirat wird jeweils zusammen mit dem Vorstand für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihm sollen mindestens 4, höchstens 12 Mitglieder angehören. Bei der Wahl sollen die landschaftliche Gliederung des Kraichgaus und die sachlichen Aufgaben des Vereins berücksichtigt werden.
2. Der Beirat berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins. Er wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Der Beirat kann vom Vorstand mit der Durchführung besonderer Aufgaben des Vereins betraut werden.
3. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß des Vorstandes oder von mindestens zwei Fünfteilen der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gestellt werden. Über die Auflösung des Vereins ist in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu beraten und zu beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung in Sinne der Förderung der Heimatforschung- und Heimatpflege im Kraichgau.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am 14. Juni 2003 in Kraft.